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Artikel 12f - Gesetz Digitale Rentenübersicht (RentÜGEG k.a.Abk.)

G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 (Nr. 6)
Geltung ab 18.02.2021, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 12f Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze


Artikel 12f wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 4. SeeArbGÄndG Artikel 3

Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Januar 2022" ersetzt.

2.
In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. Juli 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 12f Gesetz Digitale Rentenübersicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12f RentÜGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentÜGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4d KUGSoWGG Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
... des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878), das durch Artikel 12f des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154 ) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 2022" durch die Angabe „1. ...