Ordnungswidrig im Sinne des §
68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
- 2.
- entgegen § 2 Nelken nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
- 3.
- entgegen § 3 Nelkenwickler züchtet oder hält oder mit ihnen arbeitet oder
- 4.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113