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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 SGB I § 25, § 54, § 68

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe".

2.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Betreuungsgeld" gestrichen.

3.
In § 54 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und Betreuungsgeld" gestrichen.

4.
In § 68 Nummer 15 wird nach den Wörtern „der Erste" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und Dritte" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. BEEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BEEGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 11 VBRRefG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die ...