- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 Nummer 2" und die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Gebühren
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1.
- für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro,
- 2.
- für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro."
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2" wird durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „§§ 9b und 9d" durch die Angabe „§§ 9c und 9e" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 9d" durch die Angabe „§ 9e" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder" gestrichen und wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines Berichts nach § 7 Abs. 3" durch die Wörter „der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
-
- „7.
- Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,".
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen ... zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ausübung" die Wörter ...
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239