Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Adoptionshilfe-Gesetz (AdHiG k.a.Abk.)

Artikel 4 Folgeänderungen



(1) In Nummer 1334 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 AdVermiG" durch die Angabe „§ 7d AdVermiG" ersetzt.

(2) In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Auslandsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ 9b" ersetzt.


1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 Nummer 2" und die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Gebühren

Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro,

2.
für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro."


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2" wird durch die Wörter „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 9b und 9d" durch die Angabe „§§ 9c und 9e" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 9d" durch die Angabe „§ 9e" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder" gestrichen und wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines Berichts nach § 7 Abs. 3" durch die Wörter „der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann eigene Ermittlungen anstellen und nach Beteiligung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes genannten Bericht selbst erstellen."

(5) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes" ersetzt.

(6) § 102 Absatz 2 Nummer 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„7.
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,".



 

Zitierungen von Artikel 4 Adoptionshilfe-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AdHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdHiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 12 VBRRefG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226 ) geändert worden ist wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ausübung" die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 2 2. BEEGÄndG Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...