Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. MstrPrüfVÄndV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der WerkstTerHMstrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachgespräch


(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2. Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

(Text alte Fassung)

4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.