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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (2. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 (Nr. 80); Geltung ab 01.12.2021
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Artikel 3 Änderung der Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 WerkstTerHMstrV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10

Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

(Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - WerkstTerHMstrV)".

2.
In § 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

6.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

8.
In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten."

b)
In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben."

c)
In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

bb)
In § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. MstrPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MstrPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4952 ) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 3 die Wörter ...