Das
Statistikregistergesetz vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden."
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird Absatz 1.
- b)
- Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit Angaben nach
§ 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden."
- c)
- Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 3 und dieser wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten."