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Abschnitt 2 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 2 Ziele der Ausbildung

§ 8 Allgemeines Ausbildungsziel



(1) 1Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. 2Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.

(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.


§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik



(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

1.
biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

2.
histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,

3.
die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

1.
personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,

2.
interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

3.
Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

4.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

5.
medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,

6.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

7.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,

8.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

9.
Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.


§ 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie



(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

1.
radiologische Diagnostik und Behandlung mit ionisierender Strahlung und andere bildgebende Verfahren einschließlich der Verabreichung von Pharmaka nach ärztlicher Anordnung zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuführen,

2.
Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen individuellen Bestrahlungsplan vorzubereiten und technisch durchzuführen,

3.
offene radioaktive Stoffe für die nuklearmedizinische Diagnostik nach ärztlicher Anordnung vorzubereiten und sie Patientinnen und Patienten zu verabreichen,

4.
die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen zu planen, vorzubereiten und technisch durchzuführen,

5.
physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie auszuführen,

6.
die Qualität der Durchführung und der Ergebnisse der jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungsprozesse sicherzustellen.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

1.
Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,

2.
personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,

3.
interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

4.
Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

5.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

6.
medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,

7.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

8.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,

9.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

10.
Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.


§ 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik



(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

1.
funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

2.
während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen und, soweit erforderlich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Untersuchungsablauf vorzunehmen,

3.
die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

1.
Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen in ihr Handeln,

2.
personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen,

3.
interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

4.
Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

5.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

6.
medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Maßnahmen,

7.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

8.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen,

9.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

10.
Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicherheit und der Wirtschaftlichkeit.


§ 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin



(1) 1Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

1.
biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

2.
Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln,

3.
histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die tierärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,

4.
die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

2Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

1.
interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

2.
Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

3.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

4.
medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,

5.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

6.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen,

7.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

8.
Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Wirtschaftlichkeit.