Das
Geodatenzugangsgesetz vom
10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.
- 2.
- Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 5a Überwachungs- und Bußgeldvorschriften".
- 3.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Überwachung
(2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
- 1.
- die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7,
- 2.
- die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder
- 3.
- die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11."
- 4.
- Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."
- 5.
- Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen."
- 6.
- Der bisherige § 15 wird § 16.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3523, 2022 BGBl. I S. 2262