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Änderung § 14 GeoZG vom 04.03.2021

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§ 14 GeoZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 14 GeoZG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.