Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (4. EnVKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310 (Nr. 9); Geltung ab 04.03.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Artikel 1 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 4. März 2021 EnVKV § 2, § 4, § 4b, § 6a, § 6b, § 8, Anlage 2

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck" durch die Wörter „die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt" durch die Wörter „ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält" ersetzt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „Einsparung von Energie" durch die Wörter „Änderung des Energieverbrauchs" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die

a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und

2.
Lichtquellen, die

a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und

b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden."

3.
§ 4b wird wie folgt gefasst:

§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2

(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.

(2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,

1.
beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern,

2.
beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zweites Etikett zu liefern,

3.
beim Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites Etikett zu liefern,

4.
beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle verkauft werden sollen,

a)
ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und

b)
außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,

5.
beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,

6.
beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und

7.
beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist.

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen."

4.
§ 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

1.
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

2.
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss."

5.
§ 6b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

1.
Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

2.
hingewiesen wird

a)
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

b)
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 8 bis 17.

7.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2

Abschnitt 1:

Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union:

1.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

2.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

3.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 297 vom 16.11.2011, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

4.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 55 vom 2.3.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

5.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

6.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; L 124 vom 11.5.2012, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

7.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

8.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom 31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

9.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 71 vom 16.3.2017, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63) geändert worden ist;

10.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015, S. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

11.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L 75 vom 19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;

12.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

13.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

14.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;

15.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020, S. 18);

16.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19);

17.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68);

18.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21);

19.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020, S. 22);

20.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).

(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union.

Abschnitt 2:

Beginn der Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. März 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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