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§ 4 - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)

Artikel 1 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Geltung ab 17.05.2012; FNA: 754-25 Energieversorgung
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§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1.
produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben,

2.
Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften, um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO2-Emissionen anzuhalten.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

1.
bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Bestandteilen von energieverbrauchsrelevanten Produkten Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen oder Angaben über die Auswirkungen dieser Produkte auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen sind,

2.
bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahrzeuge zu machen sind,

3.
bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln:

1.
die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,

2.
bei energieverbrauchsrelevanten Produkten

a)
Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,

b)
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Dokumentationen,

c)
die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in technischen Werbeschriften zu machen sind,

3.
bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie

a)
Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots- oder Verkaufsort,

b)
Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,

c)
Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,

d)
die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen zu machen sind,

4.
bei Reifen

a)
Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,

b)
Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Unterlagen,

c)
die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem Werbematerial zu machen sind,

5.
die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung und Überprüfung der Konformität der nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,

6.
die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behörden sowie deren Befugnisse, insbesondere Befugnisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Bezeichnungen,

7.
die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten, der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produkten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Produkten einzuhalten sind.

(4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen

1.
bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2.
bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.





 

Frühere Fassungen von § 4 EnVKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 264 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 337 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EnVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnVKG Begriffsbestimmungen (vom 27.07.2021)
... 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009; b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften; 7. gilt als ...
§ 3 EnVKG Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen (vom 27.07.2021)
... oder ausgestellt werden, wenn 1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch ... a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar ... oder der Lieferant die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur ... vom Lieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer ... über das Internet oder Telefonmarketing. (2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen ... und unentgeltlich aushändigen. (3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, ...
§ 5 EnVKG Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
... der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder ... Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu ...
§ 6 EnVKG Marktüberwachungskonzept (vom 27.07.2021)
... Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen ...
§ 7 EnVKG Vermutungswirkung
... die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für ...
§ 8 EnVKG Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 27.07.2021)
... die Anforderungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 3 Absatz 4, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige ... sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. Sie sind insbesondere ... sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union entsprechen, so treffen sie die erforderlichen ... ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt ...
§ 10 EnVKG Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
... oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die ...
§ 14 EnVKG Aufgaben der beauftragten Stelle (vom 08.09.2015)
... dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen. (4) Die beauftragte ...
§ 15 EnVKG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
EVPG-Verordnung (EVPGV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 05.05.2021 BGBl. I S. 942
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1622
Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221
Verordnung zur Neuordnung kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften für Reifen
V. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2439
Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2021 BGBl. I S. 310
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 264 11. ZustAnpV Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
...  In § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194
Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen § 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 5 Zuständigkeit ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 337 10. ZustAnpV Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)
V. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 791; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2439
Eingangsformel ReifKennzV
... Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 ... 1 und 4 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ...