Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung (2. CoronaSchVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2021 BAnz AT 03.03.2021 V1; Geltung ab 03.03.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. März 2021 CoronaSchV § 1, § 3

Die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 (BAnz AT 29.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2021 (BAnz AT 17.02.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird nach dem Wort „Organisationen" ein Komma und werden die Wörter „oder Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist" eingefügt.

2.
In § 3 wird die Angabe „3. März 2021" durch die Angabe „17. März 2021" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 3. März 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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