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§ 1 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anspruch



(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. 2Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind:

1.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,

2.
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,

3.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind,

4.
Personen, die enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und

5.
Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 Nummer 4, die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen.

(2) 1Die Länder und der Bund haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:

1.
Anspruchsberechtigte nach § 2,

2.
Anspruchsberechtigte nach § 3,

3.
Anspruchsberechtigte nach § 4 und

4.
alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1.

2Innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden.

(3) 1Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. 2Von der Reihenfolge nach Absatz 2 Satz 1 kann zudem abgewichen werden, um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen (Ringimpfung) sowie in oder aus Hochinzidenzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland (Riegelimpfung) zu verhindern.

(4) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen. 2Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1.
die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

2.
die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,

3.
die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,

4.
Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,

5.
die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,

6.
Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,

7.
Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.

3Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst außerdem die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes. 4Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes ist das Impfzentrum nach § 6 Absatz 1 Satz 1.



 

Zitierungen von § 1 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 CoronaImpfV Folge- und Auffrischimpfungen
...  § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die ...
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... Leistungen nach § 1 Absatz 1 werden erbracht 1. durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten ... (4) Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und zur Prüfung der Priorisierung nach § 1 Absatz 2 haben die anspruchsberechtigten Personen vor der Schutzimpfung gegenüber dem Impfzentrum, dem ...
§ 9 CoronaImpfV Vergütung ärztlicher Leistungen
... der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 beauftragten Arztpraxen für die Leistungen nach § 1 Absatz 4 beträgt je Anspruchsberechtigten und je Impfung 20 Euro. Eine Vergütung setzt ... und je Impfung 20 Euro. Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 4 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der ...