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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2021 aufgehoben
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§ 2 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität



(1) Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

1.
Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,

2.
Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,

3.
Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen oder im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,

4.
Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,

5.
Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin oder im Rahmen der Behandlung schwer immunsupprimierter Patienten.

(2) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 können getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.

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Zitierungen von § 2 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 CoronaImpfV Anspruch
... Deutschland haben, 3. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind, ... in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2 , 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § ...
§ 3 CoronaImpfV Schutzimpfungen mit hoher Priorität
... in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 , die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden, b) von ... Menschen tätig sind. (2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2  ...
§ 4 CoronaImpfV Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität
... dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. (2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2  ...
§ 5 CoronaImpfV Folge- und Auffrischimpfungen
... § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein ...
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... oder dem beauftragten Betriebsarzt vorzulegen: 1. Personen, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden: a) ihren ... in der Bundesrepublik Deutschland, sowie 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine ...
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance
... Handelsname), 9. Chargennummer, 10. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4. Beauftragte Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung ...