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§ 9 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Vergütung ärztlicher Leistungen



(1) 1Die Vergütung der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 beauftragten Arztpraxen für die Leistungen nach § 1 Absatz 4 beträgt je Anspruchsberechtigten und je Impfung 20 Euro. 2Eine Vergütung setzt neben der Erbringung der in § 1 Absatz 4 genannten Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 und 5 voraus. 3Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. 4Eine Abrechnung von Vergütungen nach den Sätzen 1 und 3 neben der Vergütung nach Absatz 2 ist ausgeschlossen.

(2) 1Die Vergütung der Arztpraxen für eine ausschließliche Impfberatung zum Coronavirus SARS-CoV-2 ohne nachfolgende Schutzimpfung beträgt je Anspruchsberechtigten einmalig 10 Euro. 2Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen eines Videosprechstundenkontaktes erfolgen. 3Eine Abrechnung von Vergütungen nach Satz 1 neben der Vergütung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(3) Die Vergütung der Arztpraxen für die Leistung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 beträgt je Anspruchsberechtigten 5 Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.

(4) 1Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Leistungserbringer rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die beauftragte Arztpraxis oder die Arztpraxis ihren Sitz hat. 2Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. 3Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung vom 8. März 2021 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Leistungserbringer und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 sowie nach den Absätzen 1 und 2 erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die nach Absatz 4 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 9 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
... Bundesamt für Soziale Sicherung: 1. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergibt, 2. den Betrag, der sich aus der Abrechnung ... 1. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 ergibt, 2. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in ... mit § 9 Absatz 1 ergibt, 2. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 ergibt, und 3. den Betrag, der sich aus der ... 2. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 ergibt, und 3. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in ... mit § 9 Absatz 2 ergibt, und 3. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische ... 3. den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ergibt. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
§ 16 CoronaImpfV Übergangsvorschriften
... Absatz 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, oder nach § 9 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. ...