a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2023 geltenden Fassung durch § 3 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V2; diese geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 91 |
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(Textabschnitt unverändert) Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Masern | (Text neue Fassung) Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern |
§ 1 Schutzimpfungen gegen Influenza | § 1 (aufgehoben) |
Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Der Anspruch auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt; eine Verordnung des Influenza-Hochdosis-Impfstoffs gilt als wirtschaftlich. |