Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2021 aufgehoben

Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. MPAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2021 BAnz AT 15.03.2021 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 16.03.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. März 2021 MPAV § 3

§ 3 Absatz 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2021 (BAnz AT 02.02.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter „natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt.

2.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind."

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. MPAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. MPAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 4. MPAVÄndV Weitere Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird ...
Artikel 3 4. MPAVÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt zu dem in § 5 ...


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