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Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (GwStrRVG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 ändert mWv. 18. März 2021 StPO § 53, § 100a, § 100b, § 100g

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,".

2.
§ 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

„m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,".

3.
§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

„l)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,".

4.
In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter „und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen" durch die Wörter „nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist" ersetzt.

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