Das
Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Die nach" durch die Wörter „Der nach" und die Wörter „zu zahlenden Einmalbeträge sind" durch die Wörter „zu zahlende Einmalbetrag ist" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Die Einmalbeträge mindern" durch die Wörter „Der Einmalbetrag mindert" ersetzt.
- 3.
- In Satz 3 werden die Wörter „Die Einmalbeträge werden" durch die Wörter „Der Einmalbetrag wird" und wird das Wort „stellen" durch das Wort „stellt" ersetzt.