Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) (SozSchPG III k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BVG § 88a, § 88b, § 88d (neu)

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Lebensunterhalt" die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.

c)
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 88b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 88c wird folgender § 88d eingefügt:

§ 88d

Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro."

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SozSchPG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSchPG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 11 TeilhStG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie ...