Die
Luftverkehrs-Ordnung vom
29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- zum Transport von
- a)
- Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen,
- b)
- radioaktiven Stoffen, gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen,
die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,".
- bb)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, soweit nicht der Betreiber des Krankenhauses dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11" ersetzt.
- 2.
- In § 44 Absatz 1 Nummer 17d werden die Wörter „Nummer 1 bis 9" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766