Artikel 3 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb (LuftPersRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2021 LuftKostV Anlage

Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird in Abschnitt IV wie folgt geändert:

1.
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„10.Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungs-
organisationen nach Anhang ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
40 bis 100 EUR".


2.
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

 GebührentatbestandGebühr
„10a.Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Ein-
haltung der Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL),
DVO(EU) 2018/1976, Anhang III (Teil-SFCL) beziehungsweise VO(EU) 2018/395,
Anhang III (Teil-BFCL) und Genehmigung von Ausbildungsprogrammen nach An-
hang ARA.DTO.110 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
40 bis 400 EUR".


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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LuftPersRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 4 LuftRÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt III wird wie ...


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