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Artikel 3 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (DrohnenV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. April 2017 LuftKostV Anlage

Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und" sowie die Angabe „8 und" gestrichen.

b)
Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

 GebührentatbestandGebühr
„25a.Ausstellen der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO 25 EUR".


2.
In Abschnitt VI werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:

 GebührentatbestandGebühr
„16a.Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder
Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO
30 bis 3.500 EUR
16b.Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 LuftVO 50 bis 3.500 EUR".


3.
In Abschnitt VII wird Nummer 35 wie folgt gefasst:

 GebührentatbestandGebühr
„35.Anerkennung als Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene
Kenntnisse in den Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über
allgemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a
Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO
bis 750 EUR".


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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DrohnenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DrohnenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 3 LuftPersRÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683 ) geändert worden ist, wird in Abschnitt IV wie folgt geändert: 1. Nummer 10 ...