Abschnitt 3 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude
§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude

§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

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§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und

2.
zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.



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