Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas

§ 7 Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen



Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass

1.
mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und

2.
zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.



 

Zitierungen von § 7 GEIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GEIG Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
... auf Verlangen vorzulegen ist. (3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2 , des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet ...
§ 12 GEIG Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
... oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den §§ 6 bis 10 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können ...
§ 14 GEIG Ausnahmen
... ist, bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind von der Anwendung der §§ 6 bis 10 ...
§ 15 GEIG Bußgeldvorschriften
... Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird, 2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ...