Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (26. RSAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.03.2021 BGBl. I S. 360 (Nr. 11); Geltung ab 25.03.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert und dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2021 RSAV § 24

§ 24 Absatz 2a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1233) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2a) Sieht ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgrund der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c vor, dass die Teilnahme des Versicherten an dem Programm endet, wenn zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist an die Krankenkasse übermittelt werden, zählen für den Eintritt dieser Rechtsfolge Dokumentationen nicht mit, die für die folgenden Quartale zu erstellen waren oder sind und die nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die Krankenkasse des Versicherten übermittelt wurden oder werden:

1.
für die Quartale ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019, sofern die Teilnahme des Versicherten an dem Programm nicht bereits bis zum 25. März 2021 geendet hat, weil zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist übermittelt wurden, oder

2.
für die Quartale ab dem 1. Januar 2020 bis einschließlich des Quartals, in dem die durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben wurde."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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