Das
Familienpflegezeitgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch
Artikel 4b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor der Freistellung nach Absatz 1 wird berechnet auf der Grundlage des regelmäßigen durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Freistellung. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt während der Freistellung wird berechnet auf der Grundlage des Bruttoarbeitsentgelts, das sich aus dem Produkt aus der vereinbarten durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl während der Freistellung und dem durchschnittlichen Entgelt je Arbeitsstunde ergibt."
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte erfolgt entsprechend der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."
- c)
- In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" und die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2021" durch die Angabe „1. Juni 2021" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020