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§ 106 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 106 Nettoentgeltdifferenz



(1) 1Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen

1.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und

2.
dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

2Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 3Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. 4Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht. 5Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. 6§ 153 über die Berechnung des Leistungsentgelts beim Arbeitslosengeld gilt mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. 7Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, einen Programmablauf zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. 2Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht. 3Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz nach Absatz 1 bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht; die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Erzielt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.

(4) 1Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. 2Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. 3Änderungen der Grundlage für die Berechnung des Arbeitsentgelts sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie auch während des Arbeitsausfalls wirksam sind.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter mit der Maßgabe, dass als Soll-Entgelt das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls zugrunde zu legen ist. 2War die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter noch nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.





 

Frühere Fassungen von § 106 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.08.2010 (27.10.2010)Artikel 4 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 1 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 17 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 106 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 109 SGB III Verordnungsermächtigung (vom 01.10.2022)
... Buches, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3 EStG (vom 01.01.2024)
... 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 ...

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2510
§ 3 FPfZG Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung (vom 24.12.2022)
... erfolgt entsprechend der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch . Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Freistellung bestehenden ...

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 56 IfSG Entschädigung (vom 17.09.2022)
... Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 232a SGB V Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld (vom 01.01.2023)
... 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches . (3) § 226 gilt ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 163 SGB VI Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter (vom 01.01.2024)
... 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches . (7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen ...

Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 328
§ 1 SvEV Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (vom 01.07.2021)
... 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen, 9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 BeschSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ...

Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1385
Artikel 2 CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 ...

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 4 23. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 2 wird die Angabe „310" durch die Angabe „316" ersetzt. 9. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1 Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und Freibeträge ... Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 246 ...

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 2 SozSchPG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... mit Kurzarbeit In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3 , Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen ...

Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1790
Artikel 1 KUGVEuaG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Buches, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird. Die Rechtsverordnung ist zeitlich zu befristen. Die ...

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 UntBeschG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie folgt gefasst: „§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 106 wie folgt gefasst: „§ 106 Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und ... Buches und". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 3. § 106 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder". 11. § 7a wird wie folgt geändert: ... § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in ...
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen
... 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst." 2. ...

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... gefasst: „§ 79 (weggefallen)". e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 106a Erstattung der ... e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. 15. Dem § 106 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesministerium für Arbeit und ... für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger bekannt zu machen." 16. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „§ 106a Erstattung der ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 ...

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf ...
Artikel 6 EpLaFoG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... erfolgt entsprechend der Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte gemäß § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ." c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 10 AuWeBFG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „ § 106 des Dritten Buches " die Wörter „beim Kurzarbeitergeld oder nach § 82b des Dritten Buches beim ...
Artikel 11 AuWeBFG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „ § 106 des Dritten Buches " die Wörter „(Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
...  § 104 Dauer § 105 Höhe § 106 Nettoentgeltdifferenz Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften  ... 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. § 106 Nettoentgeltdifferenz (1) Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz ... dd) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 179" durch die Angabe „§ 106 " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 17 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die 2008 wirksam werden
... 2 wird die Angabe „282" durch die Angabe „310" ersetzt. 8. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „154" ... von § 422 finden die §§ 65, 66, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
V. v. 07.12.2012 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch § 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 450
Anlage 1 SGB3EntGV 2013 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
... arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 450; aufgehoben durch § 3 V. v. 09.12.2013 BGBl. I S. 4073
Anlage 1 SGB3EntGV 2013 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
... arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2014
V. v. 09.12.2013 BGBl. I S. 4073; aufgehoben durch § 3 V. v. 15.12.2014 BGBl. I S. 2198
Anlage 1 SGB3EntGV 2014 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
...  arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2015
V. v. 15.12.2014 BGBl. I S. 2198; aufgehoben durch § 3 V. v. 11.12.2015 BGBl. I S. 2254
Anlage 1 SGB3EntGV 2015 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
...  arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2016
V. v. 11.12.2015 BGBl. I S. 2254; aufgehoben durch § 3 V. v. 10.12.2016 BGBl. I S. 2893
Anlage 1 SGB3EntGV 2016 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
...  arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017
V. v. 10.12.2016 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3989
Anlage 1 SGB3EntGV 2017 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
... arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3989; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503
Anlage 1 SGB3EntGV 2018 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
... Brutto- arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820
Anlage 1 SGB3EntGV 2019 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
...  arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die ...

Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020
V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820
Anlage 1 SGB3EntGV 2020 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt
... Brutto- arbeitsentgelt Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: 1. für Beschäftigte, die ...