Artikel 8 - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


Artikel 8 ändert mWv. 31. März 2021 3. COVIfSGAnpG Artikel 2, Artikel 8

Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird aufgehoben.

2.
In Artikel 8 Absatz 3 werden die Wörter „und Artikel 2 treten" durch das Wort „tritt" ersetzt.



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