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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter im Vorbereitungsdienst,

2.
Regierungssekretärin zur Anstellung/Regierungssekretär zur Anstellung in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Regierungssekretärin/Regierungssekretär im Eingangsamt,

4.
Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär im ersten Beförderungsamt,

5.
Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär im zweiten Beförderungsamt und

6.
Amtsinspektorin/Amtsinspektor im dritten Beförderungsamt

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.