§ 18 Durchführung der Praktika
Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungsstationen.
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interne Verweise§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009) ... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 1. LAP-mntDBWVVÄndV ... § 17 Praktische Ausbildung". b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Durchführung der Praktika". ... b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Durchführung der Praktika". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt ... sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation." 5. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst: § 17 Praktische Ausbildung (1) In der ... den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 18 Durchführung der Praktika Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich ... werden." 10. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe §§ 10 bis 22" durch die Angabe §§ 10 bis 22b" ersetzt. 11. § ...
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