(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach
§ 35 abgegeben.
(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit
- 1.
- bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten
- a)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder
- b)
- Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 2.
- bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und
- 3.
- bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.
(3) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
(4)
1Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt.
2Dieses schließt mit einer nach
§ 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab.
3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626