(1)
1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
2Die Aufgaben der fünf schriftlichen Arbeiten sind aus den in
§ 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen.
3Eine Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.
(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und dritten Prüfungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) 1Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6)
1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt.
2Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des
§ 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach
§ 33 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
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Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626