Änderung § 13 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007

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§ 13 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung
§ 13 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate, bilden eine Einheit, bauen aufeinander auf und werden wie folgt durchgeführt:

1. Einführung in die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung bei einer Standortverwaltung 1 Woche,

(Text neue Fassung)

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten
durchgeführt:

1. Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz 1 Woche,

2. Erster Ausbildungsabschnitt

Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate,

3. Zweiter Ausbildungsabschnitt

vorherige Änderung nächste Änderung

praktische Ausbildung bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung (Standortverwaltung, Kreiswehrersatzamt, Truppenverwaltung) 11 Monate 3 Wochen,



Praktische Ausbildung, davon

a) Praktika
bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung 9 Monate,

b) Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule
3 Wochen,

c) Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt 2 Monate,


4. Dritter Ausbildungsabschnitt

Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate.

vorherige Änderung

(2) Begleitend zur praktischen Ausbildung wird eine praxisbezogene Lehrveranstaltung durchgeführt.



 
(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.



 



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