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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 28.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Organisation
    § 1 Zollfahndungsdienst
    § 2 Zentralstelle
Kapitel 2 Aufgaben
    § 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
    § 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt
    § 5 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter
    § 6 Behördlicher Eigenschutz
    § 7 Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz
Kapitel 3 Befugnisse
    Abschnitt 1 Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle
       Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Zentralstelle
          § 8 Allgemeine Datenverarbeitung
          § 9 Befragung und Auskunftspflicht
          § 10 Bestandsdatenauskunft
          § 11 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
          § 12 Daten zu anderen Personen
          § 13 Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
          § 14 Daten für Zwecke der Ausschreibung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
          § 15 Zollfahndungsinformationssystem
          § 16 Unterrichtung der Zentralstelle
          § 17 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
          § 18 Abgleich personenbezogener Daten
          § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung
          § 20 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken
       Unterabschnitt 2 Datenübermittlung durch die Zentralstelle
          § 21 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
          § 22 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 23 Datenübermittlung im internationalen Bereich
          § 24 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
       Unterabschnitt 3 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle
          § 25 Weisungsrecht
    Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
       Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
          § 26 Allgemeine Datenverarbeitung
          § 27 Verarbeitungsbeschränkungen
          § 28 Kennzeichnung
          § 29 Befragung und Auskunftspflicht
          § 30 Bestandsdatenauskunft
          § 31 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
          § 32 Daten zu anderen Personen
          § 33 Daten für Zwecke der Ausschreibung
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          § 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
          § 34 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
          § 35 Daten aus Strafverfahren
          § 36 Abgleich personenbezogener Daten
          § 37 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung
          § 38 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken
       Unterabschnitt 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
          § 39 Allgemeine Befugnisse
          § 40 Sicherstellung
          § 41 Verwahrung
          § 42 Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung
          § 43 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
          § 44 Durchsuchung von Personen
          § 45 Durchsuchung von Sachen
          § 46 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
       Unterabschnitt 3 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
          § 47 Besondere Mittel der Datenerhebung
          § 48 Gerichtliche Anordnung
          § 49 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
          § 50 Gerichtliche Zuständigkeit
          § 51 Löschung
       Unterabschnitt 4 Strafverfolgung
          § 52 Befugnisse bei Ermittlungen
       Unterabschnitt 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
          § 53 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
          § 54 Identitätsfeststellung
          § 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
          § 56 Durchsuchung von Personen und Sachen
          § 57 Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
          § 58 Platzverweisung
          § 59 Sicherstellung
          § 60 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
          § 61 Gewahrsam
          § 62 Besondere Mittel der Datenerhebung
       Unterabschnitt 6 Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz
          § 63 Behördlicher Eigenschutz
          § 64 Sicherheitsüberprüfung
       Unterabschnitt 7 Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
          § 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
          § 66 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          § 67 Datenübermittlung im internationalen Bereich
          § 68 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
       Unterabschnitt 8 Ergänzende Vorschriften
          § 69 Unterstützung durch andere Behörden
          § 70 Unterstützung anderer Behörden
    Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
          § 71 Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr
       Unterabschnitt 2 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
          § 72 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
          § 73 Kernbereich privater Lebensgestaltung
          § 74 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit
          § 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
          § 76 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt
          § 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
          § 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
          § 79 Verschwiegenheitspflicht
          § 80 Unterrichtung des Deutschen Bundestages
       Unterabschnitt 3 Zeugenschutz
          § 81 Zeugenschutzmaßnahmen
    Abschnitt 4 Verfahrensregelungen
       § 82 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
       § 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit
    Abschnitt 1 Datenschutzaufsicht
       § 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Abschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
       § 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten
       § 86 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten
       § 87 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
    Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung
       § 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
       § 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten
    Abschnitt 4 Errichtungsanordnung
       § 90 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
    Abschnitt 5 Pflichten des Zollfahndungsdienstes
       § 91 Protokollierung
       § 92 Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
       § 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
       § 94 Benachrichtigung bei Ausschreibungen
       § 95 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern
       § 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
       § 97 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten
       § 98 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
       § 99 Automatisiertes Abrufverfahren
    Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Person
       § 100 Rechte der betroffenen Person
Kapitel 5 Schlussvorschriften
    § 101 Entschädigung für Leistungen
    § 102 Schadensausgleich
    § 103 Schadensersatz in Informationssystemen
    § 104 Einschränkung von Grundrechten
    § 105 Strafvorschriften
    § 106 Bußgeldvorschriften
    § 107 Verordnungsermächtigung
    § 108 Übergangsvorschrift
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§ 14a (neu)




§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle


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(1) 1 Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. 2 § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalamtes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminalamtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zollkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.

§ 15 Zollfahndungsinformationssystem


(1) 1 Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossen sind. 2 Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Dateisysteme, die personenbezogene Daten enthalten.

(2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen:

1. die Behörden des Zollfahndungsdienstes,

2. die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung,

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3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und

4. das Bundeskriminalamt.



3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

4. das Bundeskriminalamt und

5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.


(3) 1 In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssystems, das personenbezogene Daten enthält, festzulegen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen und abzufragen. 2 Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 und 28 gelten entsprechend. 3 § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt.

(4) 1 Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2 Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 3 Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend erfassen.



§ 21 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

2. zulässig und erforderlich ist

a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,

b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c) für Zwecke der Gefahrenabwehr,

d) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oder

e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Das Zollkriminalamt kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann.

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(4) Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln.



(4) 1 Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(5) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt geführten Dateisystemen ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 3 § 91 findet entsprechende Anwendung.

(6) 1 Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2 Das Zollkriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. 5 Die Löschung unterbleibt, solange

1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder

2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(7) 1 Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holt das Zollkriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem Zollkriminalamt übermittelt wurden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 6 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(8) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(9) 1 Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüft das Zollkriminalamt nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4 § 24 bleibt unberührt.

(10) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 6 gilt dies nur, soweit das Zollkriminalamt zustimmt. 3 Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat das Zollkriminalamt die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.

(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.



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§ 33a (neu)




§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle


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(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.

(2) 1 Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.

§ 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder

2. zulässig und erforderlich ist

a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln die Behörden des Zollfahndungsdienstes dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Informationen.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann.

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(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln.



(5) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(6) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. 5 Die Löschung unterbleibt, solange

1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder

2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(7) 1 Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holen die Behörden des Zollfahndungsdienstes vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten den Behörden des Zollfahndungsdienstes übermittelt wurden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 5 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(8) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(9) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4 § 68 bleibt unberührt.

(10) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 5 gilt dies nur, soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes zustimmen. 3 Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen haben die Behörden des Zollfahndungsdienstes die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.

(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.



(heute geltende Fassung) 

§ 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen


(1) 1 Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im Falle

1. des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen,

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1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,

2. des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

3. des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)

a) die Zielperson,

b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

4. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

5. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,

a) die Zielperson,

b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

6. des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)

a) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie

b) die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen,

7. des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und

9. des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.

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2 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 4 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 5 Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

(2) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. 2 Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3 Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts über den Zeitpunkt der Benachrichtigung. 4 Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3) 1 Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3 Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4 Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 5 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 6 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften.



2 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 4 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 5 Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. 6 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a unterrichtet die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.

(2) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. 2 Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3 Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. 4 Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3) 1 Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3 Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4 Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. 5 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 6 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften.

(4) 1 Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahme können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. 2 Hierauf ist im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. 3 Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. 4 Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.



§ 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen


(1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2 Die nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. 3 Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und bei Kindern auf ein Jahr. 4 Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) 1 In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. 2 Personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. 3 Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. 4 Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. 5 Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

(3) 1 Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2 Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. 3 In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(4) 1 Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. 2 Die empfangenden Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.

(5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateisystemen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.

(6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.

(7) 1 Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. 2 Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben unberührt.

vorherige Änderung

 


(8) 1 Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. 2 Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. 3 Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 4 Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. 5 Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. 6 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. 7 Liegen die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschreibung aufzuheben und sind die aufgrund der Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 8 Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.