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Änderung § 28 ZFdG vom 02.04.2021

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§ 28 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 28 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.