Änderung § 106 ZFdG vom 09.07.2021

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§ 106 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 106 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274

(Textabschnitt unverändert)

§ 106 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit

a) § 29 oder

b) § 71 Satz 1

eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

2. entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach

(Text alte Fassung)

a) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes,

b) § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, oder

c)
§ 78 Absatz 4

(Text neue Fassung)

a) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes,

b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,

c)
§ 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, oder

d)
§ 78 Absatz 4

zuwiderhandelt,

4. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder

5. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Zollkriminalamt.






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