Eingangsformel - Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, von denen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Satzteil vor Nummer 1 und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie nach Anhörung der in § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände und Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).



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