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Artikel 2 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GGAV 2002 Anlage

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird in der Erklärung zu „ADR" das Wort „Europäisches" gestrichen und werden die Wörter

„PBDD Polybromierte Dibenzodioxine

PBDF Polybromierte Dibenzofurane

PCB Polychlorierte Biphenyle

PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine

PCDF Polychlorierte Dibenzofurane

PCT Polychlorierte Terphenyle"

und die Wörter

„TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin

TE Toxizitätsäquivalent-Faktor"

gestrichen.

2.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zur Ausnahme 19 (B, E, S) wie folgt gefasst:

„Ausnahme 19 - offen -".

3.
Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1398)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Nummer 5 werden das Komma und die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4.
Die Ausnahme 18 (S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Beförderungskategorie 4 ADR" ein Komma und die Wörter „ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

5.
Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt gefasst:

„Ausnahme 19

-
offen -".

6.
Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde."

b)
In Nummer 2.4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa)
In der Abfallgruppe 3.3 werden in der Spalte 4 die Angabe „Bem. 1" durch die Angabe „Bem." ersetzt und die Bemerkung 2 gestrichen.

bb)
In der Abfallgruppe 9.4 wird in der Spalte 4 die Bemerkung gestrichen.

c)
In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

7.
In der Ausnahme 21 (B, E, S) Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

8.
In der Ausnahme 24 (S) Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

9.
Die Ausnahme 28 (E, S) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„ - UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „UN 0503 AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAGMODULE oder GURTSTRAFFER" durch die Wörter „UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.

10.
In der Ausnahme 31 (S) Nummer 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2027" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 13. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 2 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer ...