Die
Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt unter der Gebührennummer wird die Angabe „311.1 bis 312.2" durch die Angabe „311.1 bis 312.1" ersetzt.
- b)
- Die Gebührennummer 225.8 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird wie folgt gefasst:
„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet."
- c)
- Die Gebührennummer 312.1 wird aufgehoben.
- d)
- Die bisherige Gebührennummer „312.2" wird die Gebührennummer „312.1".
- e)
- Die Gebührennummer 616.6 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird wie folgt gefasst:
„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet."
- f)
- In der Gebührennummer 703 Buchstabe a und b in der Spalte „Gebührentatbestand" wird jeweils die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.
- g)
- In der Gebührennummer 737 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.
- h)
- Im V. Teil 1. Abschnitt wird nach Gebührennummer 902 folgende Gebührennummer angefügt:
„903 | Ausstellung von Bescheini- gungen über die Überein- stimmung mit den besonde- ren Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter beför- dern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See) | 50 bis 2000".
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- 3.
- In Anlage 2 in der Inhaltsübersicht I. Teil unter der Gebührennummer wird die Angabe „001 bis 004" durch die Angabe „001 bis 006" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gebührennummer 002 wird aufgehoben.
- b)
- Die Gebührennummer 003 wird die Gebührennummer 002.
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174