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Änderung § 2 IDNrG vom 31.08.2023

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§ 2 IDNrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2023 geltenden Fassung
§ 2 IDNrG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben registerführender Stellen


Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet

1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register zu speichern,

2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig; sowie

(Text alte Fassung)

3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datencockpit).

(Text neue Fassung)

3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).

 

 
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