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Artikel 6 - Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 6 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 StromStG § 1, mWv. 1. Juli 2022 § 5, § 9, § 9d (neu), § 9e (neu), § 11

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

2.
§ 5 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist."

3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach

a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und

c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird."

4.
Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d und 9e eingefügt:

§ 9d Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der durch die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere entnommen worden ist und der nicht von der Steuer befreit ist. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.

(3) Der Leistung von Strom steht die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar entnommen hat.

(4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9e Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der

1.
durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist oder

2.
für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist,

wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat."

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 12 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 14 vor Buchstabe a werden die Wörter „internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder" durch die Wörter „der in § 9 Absatz 1 Nummer 8 genannten internationalen Einrichtungen und von deren Mitgliedern" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 6 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 7. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 7. VStÄndG Inkrafttreten (vom 29.10.2022)
... Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29, Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 6 Nummer 1 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe ... Nummer 5, 8, 30 und 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb sowie Artikel 6 Nummer 2 bis 5 treten am 1. Juli 2022 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 28 und 29 Buchstabe a, b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Artikel 2 EnergieStSpAusglG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 ...