- 1.
- das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2021 nicht für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt worden ist und
- 2.
- die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist.
2Die Zahl der im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln.
3Bei Krankenhäusern, die Leistungen nach dem
Krankenhausentgeltgesetz und der
Bundespflegesatzverordnung erbringen, sind die jeweiligen Leistungsbereiche getrennt voneinander zu betrachten.
(2) 1Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln. 2Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation
- 1.
- der Höhe des Rückgangs der Belegungstage nach Satz 3,
- 2.
- der sich für das Krankenhaus gemäß § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung ergebenden tagesbezogenen Pauschale und
- 3.
- des Prozentsatzes 70.
3Die Höhe des Rückgangs der Belegungstage ergibt sich aus der Multiplikation
- 1.
- der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2021 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und
- 2.
- der Anzahl der Kalendertage bis zum 31. Mai 2021.
(3) 1Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen. 2Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2021 entfallenden Anteil
- 1.
- des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
- 2.
- des zuletzt vereinbarten Gesamtbetrags nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung.
3Der verbleibende Teil des Jahres 2021 sind die Tage des Jahres 2021 ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung nach Absatz 4 folgt.
(4)
1Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
2Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag.
3Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.
- 1.
- zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage,
- 2.
- zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung,
- 3.
- zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und
- 4.
- zur Abrechnung des Zuschlags.
(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach
§ 5 Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1