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§ 5 - Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV k.a.Abk.)

V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
Geltung ab 09.04.2021; FNA: 2126-9-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Erlösausgleiche für das Jahr 2021



(1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere über den Ausgleich

1.
eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs und

2.
eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist.

(2) Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:

1.
die Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2021,

2.
die Kriterien, anhand derer festgestellt wird,

a)
ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang vorliegt oder

b)
ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist, vorliegt,

3.
die Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien,

4.
die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 auf den Ausgleichsbetrag nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 und

5.
die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags.

(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2021 anzuheben.

(4) 1Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind nicht zu berücksichtigen:

1.
die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

2.
die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes und

3.
die Zuschläge nach

a)
§ 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

b)
§ 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 und Absatz 3i des Krankenhausentgeltgesetzes und

c)
§ 5 Absatz 6 der Bundespflegesatzverordnung.

(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2021 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.

(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 fest.

(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Jahre 2019 und 2021 barrierefrei auf seiner Internetseite.

(8) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:

1.
die Erlöse für das Jahr 2019,

2.
die Erlöse für das Jahr 2021,

3.
den für das Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen

a)
Erlösrückgang oder

b)
Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist,

4.
den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg,

5.
die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und

6.
die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.

2Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind verpflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 erhalten hat. 3Die Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 kann unabhängig von den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung getroffen werden.

(9) 1Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen. 2Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 Prozent des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.

(10) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Summe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt. 2Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und Versorgungsaufschläge entspricht.

(11) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ab. 2Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. 3Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.

(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen fest.

(13) 1Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigem Recht entspricht. 3§ 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend.

(14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung sind für das Jahr 2021 ausgeschlossen.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2021Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 20f Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
vom 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
aktuellvor 24.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KrhWwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrhWwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a KrhWwSV Erlösausgleiche für das Jahr 2022 (vom 16.06.2022)
... nach a) § 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach § 5 Absatz 11 Satz 2 , b) § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und c) ...
§ 6 KrhWwSV Abschlagszahlungen für das Jahr 2021 (vom 16.06.2022)
... Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2021 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des ... 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20f EpiLageAufhG Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
... wird der Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 19. März 2022 festgelegt." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 4 ImpfPrG Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
... § 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V2
Artikel 1 2. KrhWwSVÄndV
... für das Jahr 2022 ausgezahlten Finanzmittel." 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Erlösausgleiche ... nach a) § 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach § 5 Absatz 11 Satz 2 , b) § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und  ...