Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (4. ARVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660 (Nr. 15); Geltung ab 10.04.2021

Artikel 1 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. April 2021 ARV § 2, § 5, § 7, § 8, Anlage (neu)

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei

1.
Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder

2.
Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen."

2.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet."

3.
Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

4.
Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. ARVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. ARVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 4. ARVÄndV zu Artikel 1 Nummer 4


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