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§ 4 - Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung (GSIAusbV)

Artikel 3 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 687 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

2.
Planen und Organisieren der Arbeit,

3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,

6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,

7.
Analysieren gebäudetechnischer Systeme,

8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik,

9.
Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

10.
Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

11.
Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

12.
Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,

13.
Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

14.
Programmieren, Einrichten und Testen von Software,

15.
Übergeben und Dokumentieren von Projekten und

16.
Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.



 

Zitierungen von § 4 GSIAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GSIAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GSIAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GSIAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration
... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs- anleitungen oder ... 2 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... 4 Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun- gen, Produkten und Materialien ... und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte ... von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und ... 7 Analysieren gebäudetechnischer Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläu- tern und funktional ... und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen und elek- trische ... und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten ... Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Kundenanforderungen sowie die damit verbunde- nen technischen, zeitlichen und ... Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfä- higkeit und ... und Funktionen an gebäude- technischen Anlagen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Softwareanwendungen auswählen, installieren, kon- figurieren und einsetzen ... nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen b) ... 14 Programmieren, Einrichten und Testen von Software ( § 4 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen b) ... 15 Übergeben und Dokumentieren von Projekten ( § 4 Absatz 2 Nummer 15 ) a) gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbe- reiten b) ... und Optimieren gebäude- technischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 16 ) a) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö- rungen befragen und ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ...   3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... gesamten Ausbildung 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...