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§ 4 - Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung (GSIAusbV)
Artikel 3 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 687 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren gebäudetechnischer Systeme,
- 8.
- Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik,
- 9.
- Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 10.
- Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 11.
- Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 12.
- Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,
- 13.
- Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 14.
- Programmieren, Einrichten und Testen von Software,
- 15.
- Übergeben und Dokumentieren von Projekten und
- 16.
- Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Zitierungen von § 4 GSIAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GSIAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GSIAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage GSIAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration
... betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs- anleitungen oder ... 2 Planen und Organisieren der Arbeit ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... 4 Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun- gen, Produkten und Materialien ... und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheits- konzepten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte ... von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und ... 7 Analysieren gebäudetechnischer Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläu- tern und funktional ... und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen und elek- trische ... und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten ... Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Kundenanforderungen sowie die damit verbunde- nen technischen, zeitlichen und ... Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfä- higkeit und ... und Funktionen an gebäude- technischen Anlagen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Softwareanwendungen auswählen, installieren, kon- figurieren und einsetzen ... nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen b) ... 14 Programmieren, Einrichten und Testen von Software ( § 4 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen b) ... 15 Übergeben und Dokumentieren von Projekten ( § 4 Absatz 2 Nummer 15 ) a) gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbe- reiten b) ... und Optimieren gebäude- technischer Anlagen und Systeme ( § 4 Absatz 2 Nummer 16 ) a) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö- rungen befragen und ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... gesamten Ausbildung 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...
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