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Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration (Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung - GSIAusbV)

Artikel 3 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 687 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel *



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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Gebäudesystemintegration und der Elektronikerin für Gebäudesystemintegration wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

2.
Planen und Organisieren der Arbeit,

3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,

6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,

7.
Analysieren gebäudetechnischer Systeme,

8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik,

9.
Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

10.
Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

11.
Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

12.
Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen,

13.
Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

14.
Programmieren, Einrichten und Testen von Software,

15.
Übergeben und Dokumentieren von Projekten und

16.
Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel statt.

(2) Im Prüfungsbereich Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen und Material und Werkzeug zu disponieren,

2.
Anlagenteile zu montieren, zu verdrahten, zu verbinden und einzustellen und Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,

3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,

4.
elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen und Fehler zu suchen und zu beseitigen und

5.
Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren und technische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle zu erstellen.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 3Darüber hinaus hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. 2Davon entfallen 8 Stunden auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe. 3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.


§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 11 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Der Prüfungsbereich Kundenauftrag besteht aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, Kundenwünsche zu erkennen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären und Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen sowie seine Vorgehensweise zu begründen,

2.
Teilaufgaben festzulegen, Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen sowie Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,

3.
Kundenaufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,

4.
Systeme oder Systemkomponenten freizugeben und an Kunden und Kundinnen zu übergeben, Kunden und Kundinnen in die Bedienung einzuführen, Fachauskünfte auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe an Kunden und Kundinnen zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Aufmaße zu erstellen sowie Geräte- oder Systemdaten zu dokumentieren und

5.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, die Digitalisierung der Arbeitswelt, die betriebliche und technische Kommunikation, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Bewerten der Arbeitsergebnisse und deren Qualität zu berücksichtigen sowie die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen.

2Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. 3Für die Durchführung des betrieblichen Auftrags und die Dokumentation hat der Prüfling höchstens 30 Stunden Zeit, das Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. 4Dabei ist dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Freigabe vorzulegen. 5Die Dokumentation soll mindestens vier Seiten und darf höchstens acht Seiten im DIN-A4-Format umfassen. 6Sie enthält mindestens eine Kurzbeschreibung des betrieblichen Auftrags, eine Funktionsbeschreibung des Systems sowie die Vorgehensweise zur Auftragsbearbeitung. 7Die Dokumentation soll der Prüfling mit Anlagen ergänzen. 8Diese bestehen aus Visualisierungen zu dem betrieblichen Auftrag. 9Insbesondere können das Schaltungsunterlagen, Übersichtspläne, Fotos und Videosequenzen sein.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, an interagierenden gebäudetechnischen Systemen Fehler zu suchen und diese zu beheben, Änderungen zu parametrieren und die Systeme wieder in Betrieb zu nehmen. 2Der Prüfling hat dazu eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 4Zur Vorbereitung stehen dem Prüfling weitere 60 Minuten zur Verfügung. 5Für die Arbeitsaufgabe legt der Prüfungsausschuss fest, welcher gebäudetechnische Systemaufbau zugrunde gelegt wird.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Umsetzung des betrieblichen Auftrags auf Grundlage der Dokumentation und des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 80 Prozent und

2.
die Bewertung für die Arbeitsaufgabe mit 20 Prozent.


§ 12 Prüfungsbereich Systementwurf



(1) Im Prüfungsbereich Systementwurf hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine technische Problemanalyse durchzuführen und unter Einhaltung von Vorschriften und unter Berücksichtigung technischer Regelwerke, der Wirtschaftlichkeit und von Betriebsabläufen Lösungskonzepte zu entwickeln,

2.
Systemspezifikationen festzulegen, gebäudetechnische Komponenten und Software zur Steuerung der gebäudetechnischen Systeme auszuwählen, Schaltungsunterlagen anzupassen sowie Standardsoftware auszuwählen und anzuwenden und

3.
Datenschutz und Informationssicherheit zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist der Entwurf einer Änderung eines interagierenden gebäudetechnischen Systems zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse



(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schaltungsunterlagen und Systemdokumentationen auszuwerten und Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,

2.
funktionelle Zusammenhänge in gebäudetechnischen Systemen zu analysieren, Programme zu analysieren und zu ändern, Diagnosesysteme anzuwenden und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen und

3.
Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten und anhand der Diagnosen Fehlerursachen zu bestimmen sowie elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die Analyse interagierender gebäudetechnischer Systeme zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel mit 30 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 36 Prozent,

3.
Systementwurf mit 12 Prozent,

4.
Funktions- und Systemanalyse mit 12 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Systementwurf,

b)
Funktions- und Systemanalyse oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Durchführen von
betrieblicher und technischer
Kommunikation sowie
Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebs-
anleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher
und englischer Sprache anwenden
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun-
gen, Explosionszeichnungen und Stücklisten an-
wenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrah-
tungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und
anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne anwenden und
anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften einhalten und technische Regelwerke und
Normen sowie sonstige technische Informationen
anwenden
f) Gespräche situationsgerecht führen und verschie-
dene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation
beachten
g) Informationen beschaffen, aufgabengerecht be-
werten, auswählen und wiedergeben und bei der
Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe
anwenden
h) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Proto-
kolle anfertigen
i) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoft-
ware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoft-
ware, anwenden
j) Daten sichern, pflegen und archivieren
k) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes einhalten
l) Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten
und Sprache einsetzen
4 
2Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebs-
mittel für den Arbeitsablauf feststellen und aus-
wählen, termingerecht anfordern, transportieren,
lagern und montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische
Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen
und bereitstellen
4 
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen und bei Abweichungen von
der Planung Prioritäten setzen
e) Aufgaben im Team planen
  
f) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen
informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
g) verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeits-
zeit und Projektablauf dokumentieren und Nach-
kalkulationen durchführen
h) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
anderen Gewerken abstimmen
i) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittel-
planung, Terminplanung und Kostenplanung durch-
führen
j) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten und Kosten von erbrachten Leistun-
gen errechnen
 2
3 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungs-
maßnahmen projektbegleitend durchführen und
dokumentieren
b) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch fest-
stellen, beseitigen und dokumentieren
4 
c) im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die
Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen
Soll-Ist-Vergleich durchführen
d) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
 2
4 Beraten und Betreuen von
Kunden und Kundinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistun-
gen, Produkten und Materialien beraten
b) Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und
auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
c) Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektri-
schen Anlagen hinweisen und über notwendige
Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
d) Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
2 
e) Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinaus-
gehende Leistungen anbieten
f) Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen
ermitteln
g) Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatori-
scher Maßnahmen zum Datenschutz und zur Daten-
sicherung beraten
h) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirt-
schaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
  
  i) Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienst-
leistungen des Betriebes erläutern, Produkte de-
monstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der
Produktauswahl beraten
j) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaft-
lichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen
und Aufträge entgegennehmen
k) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
l) Lösungsvarianten präsentieren und begründen
m) Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer
und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instand-
setzungen beraten
n) Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen
die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die
Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
o) Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsan-
sprüche hinweisen
p) Reklamationen prüfen und bearbeiten
q) Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen
abstimmen und organisatorisch vorbereiten
r) bei der Durchführung von Schulungen und bei der
Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
 2
5 Prüfen und Einhalten von
Datenschutz- und
Informationssicherheits-
konzepten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und
Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheits-
risiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hin-
weisen und Beratungsergebnis dokumentieren
b) Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
c) technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur
Datensicherheit in Systeme integrieren
4 
d) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
e) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
 2
6Prüfen und Beurteilen von
Schutzmaßnahmen
an elektrischen Anlagen
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebs-
mitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungs-
vorschriften und Bestimmungen des Verbands der
Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik
e. V.
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen
beurteilen
c) Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und
Schutzmaßnahmen festlegen
d) Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz)
durch Sichtkontrolle beurteilen
e) Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die
Ergebnisse beurteilen
f) Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funk-
tionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
16 
  g) Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse
beurteilen
h) Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und
die Ergebnisse beurteilen
i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-
Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutz-
einrichtungen (zusätzlicher Schutz)
j) Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
k) Funktion mechanischer und elektronischer Schutz-
einrichtungen von bewegten Teilen durch Sicht-
kontrolle prüfen und erproben
l) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz
einhalten
  
7 Analysieren
gebäudetechnischer Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläu-
tern und funktional dem System zuordnen
b) technische Pläne und Dokumentationen, insbeson-
dere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen,
Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen
und anwenden
c) Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren
Systemkomponenten erfassen
12 
d) technische und organisatorische Prozesse, deren
Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende
Prozessschritte und ausführende Gewerke identifi-
zieren
 5
8 Messen und Analysieren
physikalischer Kennwerte an
Gebäudesystemtechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen und elek-
trische Größen messen, bewerten und berechnen
b) Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebs-
mitteln prüfen
c) Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere
mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen, analysieren und bewerten
d) Fehler systematisch suchen, korrigieren und Ände-
rungen dokumentieren
e) Messverfahren und Messgeräte auswählen und
physikalische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
8 
f) Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen
Anlagen und Systemen prüfen
g) Signale an Schnittstellen prüfen
h) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
i) Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten
analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
j) Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen und dokumentieren
 9
9Montieren und Installieren
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu
bauseitigen Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen und Ände-
rungen planen
  
  c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und
festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der örtlichen Gegebenheiten und der elektro-
magnetischen Verträglichkeit festlegen
e) Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, ins-
besondere durch Asbest, erkennen und emissions-
arme Verfahren anwenden
f) Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen
und verlegen
g) Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
h) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
i) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Unter-
grund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten,
befestigen und sichern
j) Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerk-
technik auswählen, montieren und verdrahten
k) Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialaus-
gleichsleitungen verlegen und anschließen und
Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
l) Komponenten des Überspannungsschutzes ein-
bauen, verdrahten und kennzeichnen
m) Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbei-
ten und dokumentieren
21 
10 Konzipieren und Projektieren
der Integration
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Kundenanforderungen sowie die damit verbunde-
nen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen
Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren
b) Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken
abstimmen
c) Lösungskonzepte erstellen, bewerten und aus-
wählen
3 
d) Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter
Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionie-
ren
e) Systemkomponenten auswählen
f) technische Konzepte für die Gewerke übergreifende
Integration erstellen
g) Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaft-
licher Gegebenheiten erstellen
 15
11Durchführen der gewerke-
übergreifenden technischen
Planung und Integration
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfä-
higkeit und Kompatibilität prüfen
b) Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Kompo-
nenten und zu anderen Gewerken ermitteln und
definieren
c) Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie
entwerfen
d) Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen
und dokumentieren
 15
  e) technische Planungen mit anderen Gewerken,
insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdaten-
modellierung (Building Information Modeling - BIM)
koordinieren
  
12Integrieren von Komponenten
und Funktionen an gebäude-
technischen Anlagen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Softwareanwendungen auswählen, installieren, kon-
figurieren und einsetzen
b) Datenanalysen durchführen und Datentypen fest-
legen
c) Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen er-
stellen
d) Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
 12
13Parametrieren, in Betrieb
nehmen und Übergeben
gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb
nehmen
b) Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen
c) gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen
und Funktionen testen
d) Visualisierungsanwendungen integrieren und an-
passen
e) Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der
Datensicherheit einrichten
f) internetbasierte Dienste einbinden
g) Energiemanagement integrieren
 16
14Programmieren, Einrichten
und Testen von Software
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen
auswählen
b) Funktionsbausteine für Programmablaufpläne er-
stellen und in einer Programmiersprache umsetzen
c) Datenbeschreibungsformate anwenden
d) Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Daten-
banken verarbeiten, insbesondere analysieren, an-
wenden und ablegen
 11
15Übergeben und
Dokumentieren von
Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbe-
reiten
b) Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle er-
stellen sowie Bedienungsanleitungen zusammen-
stellen
c) Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen
d) Abnahme der Leistung durchführen
 5
16Warten, Instandhalten und
Optimieren gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen und Lösungsvorschläge unter-
breiten
b) Ferndiagnose und -wartung durchführen
c) Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d) fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte
und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und
austauschen
e) elektromagnetische Verträglichkeit beachten
f) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
g) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen
geben
h) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen, durchführen
i) Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von
ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren
j) Wartungen und Serviceleistungen planen, durch-
führen und dokumentieren
k) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans
erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
während
der gesamten
Ausbildung
  f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
 
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelun-
gen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nach-
haltiges Handeln entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
während
der gesamten
Ausbildung