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§ 6 - Gebäudesystemintegratorausbildungsverordnung (GSIAusbV)

Artikel 3 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 687 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-134 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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