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§ 2 - Informationselektronikerausbildung-Erprobungsverordnung (InfoElekAusbErprbV)

Artikel 6 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662, 726 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 187
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-2-10 Berufliche Bildung
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§ 2 Zeitliche Anwendung



§ 1 ist für Prüfungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 begonnen werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 InfoElekAusbErprbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Informationselektronikerausbildung-Erprobungsverordnung
vom 19.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 187

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 InfoElekAusbErprbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InfoElekAusbErprbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfoElekAusbErprbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Informationselektronikerausbildung-Erprobungsverordnung
V. v. 19.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 187
Artikel 1 InfoElekAusbErprbVÄndV Änderung der Informationselektronikerausbildung-Erprobungsverordnung
... vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 662, 726) wird wie folgt geändert: In § 2 wird die Angabe „30. Juni 2026" durch die Angabe „30. Juni 2028" ...